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Allgemeine Bedingungen für die Erbringung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen der Wirk:Stadt GmbH, Dennewartstraße 25-27, 52068 Aachen (Stand 09/2022)

1. GELTUNG
Diese allgemeinen Bedingungen für die Erbringung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen der Wirk:Stadt GmbH („Wirk:Stadt“) gelten für alle Verträge, die unter Hinweis auf diese AGB zwischen dem Kunden und Wirk:Stadt geschlossen werden (nachfolgend „VERTRAG“ oder „VERTRÄGE“). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Wirk:Stadt ihrer Geltung im Vorfeld ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall; insbesondere bedeutet die vorbehaltlose Ausführung von Leistungen keine Zustimmung durch Wirk:Stadt.

2. UMFANG UND AUSFÜHRUNG DES AUFTRAGES
2.1 Art und Umfang der von Wirk:Stadt zu erbringenden Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach dem zwischen Kunde und Wirk:Stadt vereinbarten VERTRAG (einschließlich seiner Verweise und nachträglichen Vereinbarungen) und diesen AGB. Im Zweifel schuldet Wirk:Stadt unter den VERTRÄGEN ausschließlich die vertraglich vereinbarte Dienst-/ Beratungsleistung, nicht einen bestimmten Erfolg.
2.2 Wirk:Stadt erbringt die vorgenannten Leistungen auf der Grundlage von Methoden und Verfahren, die wissenschaftlich und/oder energie- wirtschaftlich anerkannt und/oder mit dem Kunden abgestimmt sind. Die Leistungen werden nach bestem Wissen und Vermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erbracht. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, schuldet Wirk:Stadt keinen Erfolg dahingehend, dass basierend auf den Wirk:Stadt-Leistungen die vom Kunden abgeleiteten Strategien oder sonstigen Handlungen im konkreten Fall zum Erfolg führen oder die Einschätzungen der Wirk:Stadt tatsächlich eintreten. Für Entscheidungen des Kunden, die auf den Angaben und/ oder Einschätzungen der Wirk:Stadt beruhen, übernimmt Wirk:Stadt keine Haftung. Eine Garantie oder Zusicherung für diese Angaben und/ oder Einschätzungen wird ebenfalls nicht übernommen.
2.3 Wirk:Stadt ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
2.4 Leistungen, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, wer- den in den Räumlichkeiten der Wirk:Stadt durchgeführt. Abweichend davon können die Leistungen nach Abstimmung der Parteien digital (z.B. onlinebasierter Austausch) oder am Sitz des Kunden erbracht werden.

3. AUSKUNFTS- UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
3.1 Die Leistungen der Wirk:Stadt können erheblich von den Leistungen des Kunden, insbesondere Mitwirkungs- und Auskunftspflichten, oder seiner Dienstleister abhängen. Sofern Wirk:Stadt ihre Leistungen aufgrund von Fehlern, Zeitverzug oder nicht bzw. nicht vollständig erbrachter Leistungen des Kun-den oder seiner Dienstleister nicht, nicht vollständig oder nur verspätet erbringen kann, kann eine Verzögerung oder Nicht- bzw. nicht vollständige Leistungserbringung durch Wirk:Stadt nicht zu Lasten von Wirk:Stadt geltend gemacht werden.
3.2 Der Kunde wird Wirk:Stadt außerdem von allen Vorgängen, Informationen, Unterlagen und sonstigen und Umständen Kenntnis geben, die für die vertragliche Leistungserbringung von Bedeutung sind oder sehr wahrscheinlich sein können.
3.3 Vereinbarte Leistungs- oder Fertigstellungsfristen verlängern sich durch eine solche Verzögerung im Mindesten entsprechend, wenn nicht wichtige Gründe vorliegen, die auf Seiten der Wirk:Stadt eine weitere Verlängerung notwendig machen. Hat der Kunde die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten zu vertreten und entsteht für Wirk:Stadt Zusatzaufwand (z.B. zusätzliche Bearbeitungsstunden, Mehrkosten, zusätzliche Reisekosten, etc.), sind diese vom Kunden zu tragen.
3.4 Im Fall der Ziffer 3.3 ist Wirk:Stadt berechtigt, zur Nachholung der Auskunfts- oder Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu bestimmen und – unbeschadet sonstiger Rechte – vom VERTRAG zurück- zutreten, wenn die Auskunfts- oder Mitwirkungshandlung durch den Kunden nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Das Rück- trittsrecht gilt nur, wenn die Auskunft oder Mitwirkungshandlung für die Leistungserbringung wesentlich ist, d.h. für solche Auskünfte oder Mitwirkungshandlungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Leistungserbringung überhaupt erst ermöglichen soll und auf deren Einhaltung Wirk:Stadt regelmäßig vertrauen darf. Bei fälligen Zahlungen des Kunden gilt Satz 1 entsprechend.

4. VERGÜTUNG / ZAHLUNGSBESTIMMUNGEN / AUFRECHNUNG
4.1 Die zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem jeweils vereinbarten VERTRAG. Angegebene Preise sind immer Nettopreise und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlich jeweils geltenden Höhe.
4.2 Bei einer vereinbarten Vergütung als Fest-/ Pauschalpreis ist Wirk:Stadt berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessener Höhe, z.B. in gleichen monatlichen Raten, verteilt über die vereinbarte Vertragslaufzeit, abzurechnen, soweit der jeweilige VERTRAG hierzu keine ab- weichende Regelung enthält.
4.3 Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang der Rechnung durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto der Wirk:Stadt fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf dem Konto der Wirk:Stadt. Bei Zahlungsverzug ist Wirk:Stadt berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins zu berechnen.
4.4 Einwendungen gegen eine Rechnung können nur binnen sechs
(6) Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich geltend gemacht werden. Einwendungen gegen Rechnungen, deren Fehlerhaftigkeit der Kunde ohne sein Verschulden nicht erkennen konnte, sind innerhalb von sechs (6) Wochen nach Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung zugegangen ist, schriftlich geltend zu machen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Geltendmachung von Einwendungen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, kann er sich auf diese Einwendungen nicht mehr berufen.
4.5 Gegen Ansprüche der Wirk:Stadt kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

5. RECHTE AN LEISTUNGSERGEBNISSEN UND ENTWICKLUNGEN
5.1 Sämtliche im Rahmen des jeweiligen VERTRAGS erstellten Dokumente oder sonstige Leistungsergebnisse sind ausschließlich für die interne Verwendung des Kunden gedacht und daher nicht zur Veröffentlichung, zur Vervielfältigung oder zur Verwendung für einen anderen als den im VERTRAG ausdrücklich genannten Zweck bestimmt. Ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Wirk:Stadt dürfen die Arbeitsergebnisse nicht an Dritte weitergegeben werden.
5.2 Wirk:Stadt steht das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte unwiderrufliche Nutzungs- und Verwertungsrecht für alle etwaigen nach Urheber-, Design-, Gebrauchsmuster-, Marken- oder Patentrecht oder anderen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes schutzfähigen Leistungsergebnisse und Entwicklungen zu, die Wirk:Stadt im Rahmen oder bei der vertraglichen Leistungserbringung erstellt. Das Nutzungs- und Verwertungsrecht der Wirk:Stadt umfasst auch die Erlaubnis zur Bearbeitung und Lizenzvergabe an Dritte.
5.3 Dem Kunden wird ein nicht ausschließliches räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes nicht übertragbares Nutzungsrecht an den ihm durch Wirk:Stadt überlassenen Unterlagen und Dokumenten zur bestimmungsgemäßen Nutzung eingeräumt. Bei Computerprogrammen (Software) bleibt § 69d Abs. 1 UrhG unberührt.

6. VERTRAULICHKEIT
6.1 Die Parteien behandeln den Inhalt des VERTRAGES vertraulich. Sie werden weder den VERTRAG, vollständig oder teilweise, noch Informationen über dessen Inhalt oder Grundlagen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weitergeben. Dritte im vorstehenden Sinne sind nicht die gesellschaftsrechtlichen Entscheidungsgremien (Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung/ Vorstand) der Parteien oder mit ihnen i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die mit dem Abschluss oder der Durchführung des VERTRAGES überlassenen oder zugänglich gemachten technischen oder kaufmännischen Informationen.
6.2 Dies gilt nicht für Informationen, die an Netzbetreiber, Aufsichtsgremien, Gesellschafter, Behörden, Gerichte, zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater, sonstige Berater, die sich einer Vertraulichkeitserklärung unterworfen haben, oder an solche Personen, die einen Anspruch auf Weitergabe der Informationen aufgrund geltenden Rechts haben, AGB (Stand: 09/2022) Allgemeine Bedingungen für die Erbringung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen der Wirk:Stadt GmbH Seite 2 von 3 weitergegeben werden oder deren Weitergabe zur Durchführung des VERTRAGES erforderlich ist. Die jeweils offenbarende Partei wird der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich über eine solche Offenbarung Mitteilung machen, damit diese die Möglichkeit hat, gegen eine solche vorzugehen.
6.3 Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt auch für die Zeit ab der wirksamen Beendigung des VERTRAGES, gleich aus welchem Grund, für die Dauer von zwei (2) Jahren bestehen. Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, die dem Datengeheimnis unterliegen, besteht zeitlich unbegrenzt.

7. DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT
7.1 Beide Parteien werden sämtliche einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften einhalten. Sie werden insbesondere personenbezogene Daten, die ihnen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit der anderen Partei von dieser zugänglich gemacht werden, allein für die Zwecke der Erfüllung ihrer jeweiligen Vertragspflichten verarbeiten und die Daten gegen unbefugten Zugriff oder Kenntnisnahme Dritter schützen.
7.2 Es gelten in diesem Zusammenhang die Regelungen der Datenschutzerklärung der Wirk:Stadt im jeweils aktuellen Stand, die auf der Webseite der Wirk:Stadt verfügbar ist (https://www.wirkstadt.com/datenschutz/).
7.3 Die Realisierung technischer Risiken bei der Übermittlung von Daten geht zu Lasten des jeweiligen Versenders, es sei denn, das Risiko realisiert sich im Gefahrenbereich des Empfängers.
7.4 Alle auftragsbezogenen und zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Daten werden in elektronisch verwalteten Dateien gespeichert und ausgewertet. Sollte im Zusammenhang mit den Leistungen eine Kommunikation per E-Mail erfolgen, wird keine Partei Ansprüche aus dem Umstand herleiten, dass E-Mail-Nachrichten von Dritten gelesen, verändert, verfälscht werden, verloren gehen oder mit Schadsoftware befallen sein können.
7.5 Jedwede Ton- oder Bildaufnahmen oder sonstige Mitschnitte so- wie Vervielfältigungen der Inhalte eines onlinebasierten Austausches durch den Kunden sind nicht gestattet (es sei denn diese wurden gesondert bewilligt). Der Kunde hat seine Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen. Bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot behält sich Wirk:Stadt vor, rechtliche Schritte zur Wahrung ihrer Rechte einzuleiten.

8. HÖHERE GEWALT
8.1 Sollten die Parteien durch höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen überbetrieblicher Art wie z.B. Streik oder Aussperrung, hoheitliche Anordnungen oder sonstige Umstände (z.B. pandemiebedingte Einschränkungen), die sie nicht zu vertreten haben oder deren Abwendung oder Umgehung nicht mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreicht werden kann, gehindert sein, ihre Leistungspflichten zu erfüllen, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, solange diese Umstände und deren wesentliche Folgen nicht beseitigt sind. Die eine solche Befreiung von der Leistungspflicht geltend machende Partei verliert im selben Umfang den Anspruch auf die entsprechende Gegenleistung.
8.2 Die Parteien sind verpflichtet, sich unverzüglich unter Darlegung der sie an der Vertragserfüllung hindernden Umstände zu benachrichtigen; sie werden darüber hinaus das Leistungshindernis so schnell wie möglich innerhalb eines angemessenen Zeitraums beseitigen, sofern ihnen dies mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Auf- wand möglich ist. Anderenfalls steht beiden Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Wechselseitig sind Schadensersatzansprüche, die aus einer solchen Nichterfüllung resultieren, ausgeschlossen.

9. HAFTUNG
9.1 Jede Partei haftet für Schäden, die von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verursacht werden, unbegrenzt. Gleiches gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die von den vorgenannten Personen schuldhaft verursacht wurden. Ebenso haften die Parteien unbegrenzt für von ihnen, ihren gesetzlichen Vertreter und ihren leitenden Ange- stellten grob fahrlässig verursachte Schäden.
9.2 Liegen die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, haften die Parteien – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird oder die sonstigen Erfüllungsgehilfen, die nicht zu den leitenden Angestellten gehören, einen Schaden grob fahrlässig verursacht haben. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des VERTRAGES überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
9.3 Für den Verlust oder eine Beschädigung von originären oder bei der Vertragsdurchführung generierten Daten des Kunden haftet die Wirk:Stadt, außer bei vorsätzlichem Handeln, nur in dem Umfang, in dem die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
9.4 Wirk:Stadt haftet in keinem Fall für Mängel in Folge von fehler- haften (Vor-)Leistungen des Kunden oder seiner Dienstleister (z.B. fehlerhafte Konfigurationen). Entsprechendes gilt bei Inkompatibilität der System- oder Softwarekomponenten des Kunden mit der von Wirk:Stadt eingesetzten Hard- oder Software.
9.5 Soweit Wirk:Stadt externe Dienstleister an den Kunden vermittelt, haftet Wirk:Stadt nicht für Mängel oder Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Dienstleistung durch dritte Dienstleister entstehen. Diese dritten Dienstleister des Kunden sind keine Er- füllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Wirk:Stadt. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung der Wirk:Stadt.

10. KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND
10.1 Die Parteien sind berechtigt, den VERTRAG aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
− die jeweils andere Partei eine wesentliche Verpflichtung aus dem VERTRAG, insbesondere Zahlungspflichten verletzt, und diese Verletzung nicht binnen fünfzehn Kalendertagen, nachdem sie deswegen schriftlich mit Kündigungsandrohung gemahnt worden ist, beseitigt wird, oder
− ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der jeweils anderen Partei mangels Masse abgelehnt wird.
10.2 Zum Zeitpunkt der Kündigung bereits erbrachte Leistungen sind ungeachtet des Kündigungsgrundes zu vergüten und werden zu diesem Zeitpunkt sofort fällig.
10.3 Bei Beendigung des VERTRAGES wird Wirk:Stadt sämtliche Daten und Unterlagen auf Anforderung des Kunden herausgeben bzw. vernichten. Wirk:Stadt ist berechtigt, einen vollständigen Satz der Informationen zur Erfüllung der ihr gesetzlich oder auf Grund von aufsichtsrechtlichen Regeln obliegenden Aufbewahrungspflichten zurückzuhalten. Von der Verpflichtung zur Herausgabe bzw. Vernichtung ausgenommen bleiben ferner Kopien von Computeraufzeichnungen und -Dateien, die im Rahmen der automatischen Datensicherung erzeugt wurden, sofern eine Löschung nicht zumutbar ist. Wirk:Stadt hat sicherzustellen, dass die Löschung mit Ablauf der Aufbewahrungsfristen unverzüglich vor-genommen wird.

11. VERTRAGSANPASSUNGEN
11.1 Die Regelungen des VERTRAGES beruhen auf den rechtlichen, wirtschaftlichen und wettbewerblichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ändern sich diese Verhältnisse, insbesondere durch gesetzliche Vorgaben, behördliche oder sonstige Maßnahmen, Vorgaben oder Festlegungen auf nationaler oder internationaler Ebe- ne, werden die Parteien einvernehmlich den VERTRAG den neuen Rahmenbedingungen entsprechend anpassen. Entsprechendes gilt, wenn infolge der in Satz 1 genannten Änderungen einer Partei die Beibehaltung der Regelungen dieses VERTRAGES nicht mehr zugemutet werden kann, weil die auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen abzielenden Absichten der Parteien nicht mehr erfüllt werden. Als gerecht gilt dabei diejenige Entscheidung, die die Parteien vor der Anpassung getroffen haben. Die Parteien haben sich bei der Anpassung darum zu bemühen, die im VERTRAG getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen auf die angepassten Bestimmungen zu übertragen. Sollte die Anpassung nicht gelingen, steht jeder Partei das Recht zur Kündigung dieses VERTRAGES aus wichtigem Grund nach Ziffer 10.1 Satz 1 zu. 11.2 Die Parteien werden an allen Maßnahmen, Geschäften und Rechtshandlungen mitwirken bzw. solche vornehmen, die zur Durchführung etwaiger Vertragsanpassungen erforderlich sind. Sie verpflichten sich, dabei kooperativ, konstruktiv, partnerschaftlich und loyal zusammenzuarbeiten.

12. GERICHTSSTAND / ANWENDBARES RECHT
12.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Privatrechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Aachen. Wirk:Stadt ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz in Anspruch zu nehmen.
12.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
13.1 Diese AGB und die jeweiligen VERTRÄGE, die auf diese AGB verweisen, sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.2 Sofern nicht ausdrücklich abweichend geregelt, genügt zur Wahrung der Schriftform die Textform.
13.3 Nachträgliche Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen eines VERTRAGES oder der AGB, einschließlich dieser Bestimmung über die Schriftform, haben nur und erst dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich durch die Parteien bestätigt werden. Dies gilt nicht, sofern sie auf einer individuellen Abrede beruhen.
13.4 Sollten einzelne Bestimmungen der VERTRÄGE oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sich als undurchführbar erweisen, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Klauseln und der VERTRÄGE im Übrigen unberührt. Das Gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke.
13.5 Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus einem VERTRAG durch eine Partei auf einen Rechtsnachfolger bedarf – abgesehen von den Fällen einer Gesamtrechtsnachfolge – der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Die Zustimmung darf nur verwehrt werden, wenn der Rechtsnachfolger nicht in alle Rechte und Pflichten aus dem VERTRAG eintritt oder er nicht die sichere Gewähr für die vollständige Erfüllung dieses VERTRAGES bietet oder wenn ein anderer wichtiger Grund die Erteilung der Zustimmung als unzumutbar erscheinen lässt.
13.6 Wirk:Stadt ist berechtigt, den Kunden mit Unternehmensname und Leistungsbezeichnung in die Liste ihrer Referenzen aufzunehmen und gegen-über Dritten sowie in Publikationen zu benennen. Über die in Satz 1 hinausgehenden Inhalte der Vertragsbeziehung werden sich die Parteien im Vorfeld der Veröffentlichung abstimmen. Selbstverständlich sind vertrauliche Informationen hiervon ausgeschlossen